Seit dem 01.01.2011 ist die Zeit von steuerfreien Aktiengewinnen und Co in Österreich vorbei, denn die Wertpapier KESt wurde eingeführt. Wie bereits der Satz “Rien ne va plus” im Glücksspiel Roulette ankündigt: “Nichts geht mehr”, so gilt dies ab heuer auch für Aktienanleger.
Die Wertpapier Kapitalerstragssteuer (KESt) bedeutet, dass bei Dividendenpapieren zukünftig 25 % vom Profit einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Die neue KESt, die für Aktien, Fonds und alle anderen Wertpapiere gilt wird beim Verkauf der Dividendenpapiere ab dem 01.10.2011 schlagend. Konkret heißt dies, dass wenn Sie z.B. heuer Aktien im Wert von 10.000 € kaufen und Sie nach dem 01.10.2011 im Wert von 20.000 € verkaufen (Profit: 10.000 €), dann fallen für den Kursgewinn von 10.000 €, 25 % KESt an, also 2.500 €. Hier ein Überblick über Verlierer und Gewinner der neuen Werpapier-KESt:
Verlierer |
Gewinner |
Anleger in: Fonds, Anleihen, Aktien |
Spekulanten |
Erben |
Lebensversicherungen |
Kreditnehmer |
Goldanleger |
Langfristige Investoren |
Immobilien |
Börsennotierte Unternehmen in Österreich |
Kunst |
Steuersünder |
sonstige Sachwerte |
Die bisher gültige Spekulationsfrist von 1 Jahr wird abgeschafft. Wertpapiergewinne während der Spekulationsfrist waren bisher einkommenssteuerpflichtig. Mit dem Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist werden nun Kursgewinne pauschal mit 25 % abgegolten, auf die Behaltedauer kommt es nicht mehr darauf an. Für Privatpersonen bedeutet dies, dass der Profit endbesteuert ist, d.h. jegliche Steuerpflicht ist mit den 25 % pauschal abgegolten und muss nicht zusätzlich in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Ein steuerfreier Verkauf von Aktien & Fonds die länger als 1 Jahr gehalten werden ist somit Geschichte. Begünstigt werden durch den Wegfall der Spekulationsfrist vor allem Zocker & Spekulanten. So mussten sie bisher durch die Spekulationsbesteuerung durch Veranlagung bis zu 50 % zahlen, wird es mit der neuen Wertpapier KESt Regelung bis zur Hälfte günstiger da nur mehr 25 % zu bezahlen sind. Meist hat sich gezeigt, dass solche Spekulationsgewinne selten Eingang in die Steuererklärung gefunden haben, so dass die neue Regelung für langfristige, steuerehrliche Anleger einen Schlag ins Gesicht darstellt.
Kursverluste können nur mehr über die Steuerveranlagung mit den Kursgewinnen gegengerechnet werden. Das bedeutet eine gewisse Ungerechtigkeit in der zeitlichen Verteilung der Profite und Verluste: So muss die Wertpapier KESt ad hoc bei Verkauf bezahlt werden, Verluste jedoch können erst mit der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden. Besonders ungerecht wird es, wenn unterm Strich in einem Jahr ein Verlust erzielt wird. Denn dieser verfällt und kann nicht mehr mit Gewinnen in den darauffolgenden Jahren saldiert werden (anders zu Deutschland). Achtung! Bei Fonds dürfen Verluste in die nächsten Jahre mitgenommen werden.
Ein kleiner Ausweg um der neuen Wertpapier KESt auf begrenzte Zeit zu entkommen, ist die Ausnahmeregelung für Zertifikate, Anleihen und Derivate, da hier der Stichtag noch bevorsteht: 30.09.2011 und daher gibt es hier noch gewisse Steuervorteile. Für Zertifikate die vor dem Stichtag erworben werden gilt die alte Spekulationsfristregel weiter: Spekulationsbesteuerung durch Veranlagung. Für Anleihen gilt, dass für die Zinsen weiterhin KESt bezahlt werden muss, jedoch ein etwaiger Kursgewinn bleibt steuerfrei. Folgende 3 Zertifikatsgruppen genießen bis zum 30.09.2011 noch Steuervorteile:
Werden diese Zertifikatsgruppen noch bis 30.09.2011 gekauft bleibt die derzeitige Wertpapier KESt Ausnahmeregelung zeitlich unbeschränkt erhalten. Ab 01.10.2011 werden alle Ausnahmeregelungen restlos gestrichen. Bis 30.09.2011 gekaufte Zertifikatsgruppen bleiben unter Einhaltung der Spekulationsfrist steuerfrei. Ab 01.10.2011 wird die Spekulationsregelung gestrichen und den 25 % KESt unterstellt. Unter pari Zertifikate die bis zum 30.09.2011 gekauft werden, sind bis zur Höhe des Emissionspreises steuerfrei (Achtung Spekulationsfrist). Ab dem 01.10.2011 wird der Emissionspreis nicht mehr berücksichtigt, sondern ausschließlich der tatsächliche Anschaffungspreis.
Von der obigen begrenzten Schonfrist sind auch Hebel ETFs auf Gold betroffen. Der Stichtag ist der 30.09.2011 und es wird empfohlen nicht zu lange zu warten, da am Ende der Frist beliebte Produkte vergriffen sein könnten. Hier die Details für ein KESt-freies Hebelzertifikat der Raiffeisen Centrobank (Moody’s-Rating A1):
WKN: A0CU71
ISIN: AT0000489638
Emittent: RCB – Raiffeisen Centro Bank
aufgelegt am: 30.09.2004
Klassische Gold ETFs bleiben von der ursprünglichen KESt-Regelung unberührt und sind somit weiterhin KESt-pflichtig, wie sie es schon vor der neuen Wertpapier-KESt waren. Eine Alternative, bei der Gold nicht wie bei ETFs verbrieft wird, jedoch ähnlich funktioniert ist die Plattform Bullionvault. Das Unternehmen bietet auf einer unternehmenseigenen Plattform die Möglichkeit physisches Gold zu handeln und zwar schon ab einer Menge von 1 g. Sie handeln also echtes physisches Gold wie an der Börse
Neben Lebensversicherungen bleibt auch physisches Gold von der Neuregelung unberührt und somit KESt-frei. Die Anlage in Gold könnte somit noch attraktiver werden, da sie eines von wenigen noch steuerfreien Anlagegeschäften darstellt. Gold ETFs sind zwar eng mit der Preisentwicklung von physischem Gold verbunden, jedoch sind sie in Wirklichkeit “nur” Zertifikate. Daher besteht im Falle eines Konkurses des Unternehmens das die ETFs anbietet kein Schutz. Daher der Tipp: wenn schon Gold, dann bei physischem Gold bleiben. Folgendes Zitat von Stefan Haslinger (Steuerpartner bei KPMG Austria) zeigt deutlich den Vorteil von physischem Gold und die Ungerechtigkeit zwischen physischem Gold und verbrieften Gold: “Wer physisches Gold mit Gewinn verkauft, bleibt steuerfrei, wer hingegen über Indexzertifikate in Gold investiert hat, wird steuerpflichtig.“
Hier ein Rechenbeispiel:
Aktienbesitzer | Besitzer von physischen Gold | |
Kaufpreis | 2.000 € | 2.000 € |
Verkaufspreis | 5.000 € | 5.000 € |
Profit vor Steuer | 3.000 € | 3.000 € |
KESt | 750 € (25 %) | 0 € (KESt-frei) |
Tatsächlicher Profit | 2.250 € | 3.000 € |
Während der Aktienbesitzer ungeachtet der Spekulationsfrist, die es nach neuer Wertpapier-KESt nicht mehr gibt, 750 € KESt an das Finanzamt abführen muss (Einbehaltung erfolgt durch die Bank); bleibt der Besitzer von physischen Gold steuerfrei, da physisches Gold KESt-frei ist.
Für Investmentfonds gelten künftig sehr komplizierte Regeln. Der Succus der komplizierten Regelung besteht darin, dass die tatsächliche Steuerquote von derzeit 5 % schrittweise im Jahrestakt bis 2014 auf den Dauersatz von 15 % ansteigt.
Gebühren die bei Aktienspesen anfallen, dürfen nicht abgezogen werden, und wirken sich somit auch nicht steuermindernd aus. Jedoch Spesen die innerhalb eines Fonds entstehen wie z.B. Ordergebühren, dürfen abgezogen werden.
Legen Sie Ihr Vermögen jetzt noch steuerschonend an, solange das zeitlich begrenzte Steuerschlupfloch noch existiert, investieren Sie gleich in physisches Gold über die Goldbörse Bullionvault in London oder kaufen sie einfach direkt im Goldshop online!